Gemäss dem revidierten Scheidungsrecht gilt die Sistierung des nachehelichen Unterhalts während der Dauer eines Konkubinats grundsätzlich, womit der früheren 5-jährigen Dauer praktisch keine Bedeutung mehr zukommt. Für die Berechnung der Alimentenbevorschussung bedeutet dies, dass für die Annahme eines Konkubinats bzw. des Vorliegens von Ehe ähnlichen Verhältnissen die Dauer nicht von entscheidender Bedeutung ist.