Das sogenannt qualifizierte, 5-jährige Konkubinat, mit welchem die nacheheliche Unterhaltspflicht an den früheren Gatten entfiel, hat mit dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechtes per 1. Januar 2000 praktisch an Bedeutung verloren. Gemäss dem revidierten Scheidungsrecht gilt die Sistierung des nachehelichen Unterhalts während der Dauer eines Konkubinats grundsätzlich, womit der früheren 5-jährigen Dauer praktisch keine Bedeutung mehr zukommt.