Die Standeskommission hat in ihrer Botschaft zur Bevorschussungsverordnung den von der Lehre und Rechtsprechung verwendeten Begriff des Konkubinates aufgenommen. Demnach ist von einem Konkubinat im engeren Sinne auszugehen, wenn zwei Personen eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche Gemeinschaft, d.h. eine sogenannte Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bilden. Das sogenannt qualifizierte, 5-jährige Konkubinat, mit welchem die nacheheliche Unterhaltspflicht an den früheren Gatten entfiel, hat mit dem Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechtes per 1. Januar 2000 praktisch an Bedeutung verloren.