Dies gilt sowohl beim Vermögen, beim anrechenbaren Einkommen, den Abzügen wie auch bei den Einkommensgrenzen. Während nach früherer Rechtsprechung Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren im Bereich der Bevorschussung begünstigt waren, hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahre 1984 grundsätzlich festgehalten, dass die Gesetzgebung das Konkubinat von verfassungswegen gegenüber der Ehe nicht bevorzugen dürfe (vgl. BGE 110 Ia 20).