2.1.3. Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Vorschussleistung werden die finanziellen Verhältnisse des Inhabers der elterlichen Obhut, des Lebenspartners in Wohngemeinschaft oder des Stiefelternteils in gleicher Weise berücksichtigt. Dies gilt sowohl beim Vermögen, beim anrechenbaren Einkommen, den Abzügen wie auch bei den Einkommensgrenzen.