Die Rekurrentin macht geltend, die Bestimmung von Art. 8 lit. b der Bevorschussungsverordnung sei fälschlicherweise auf ihre Situation angewendet worden. Die Beziehung zu ihrem Partner könne nicht als Ehe ähnliches Verhältnis betrachtet werden, da dieses noch nicht fünf Jahre andauere. Diese Argumentation ist, wie sich aus den nachstehenden Überlegungen ergibt, nicht stichhaltig.