Günstige Verhältnisse liegen gemäss Art. 8 lit. b der Bevorschussungsverordnung dann vor, wenn das anrechenbare Einkommen des in Ehe ähnlichen Verhältnissen lebenden obhutsberechtigten Elternteils den Betrag des massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen für Verheiratete mit Kindern übersteigt.