2.1.2. Aufgrund von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 25. Februar 2002 (Bevorschussungsverordnung) wird der Vorschuss ausgerichtet, soweit der obhutsberechtigte Elternteil oder dessen Lebenspartner in Wohngemeinschaft nicht in finanziell günstigen Verhältnissen lebt oder ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht. Günstige Verhältnisse liegen gemäss Art.