Die Standeskommission kommt deshalb in Anwendung von Art. 15 USG zum Schluss, dass der von der betreffenden Schulanlage ausgehende Lärm (auch nach Realisierung der geplanten Erweiterung) weder lästig noch schädlich ist. Ausserdem ist der festgestellte Lärm mit der für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für die an die Schulanlage anstossende Wohnzone W2 geltende Empfindlichkeitsstufe II ohne weiteres vereinbar. Die gleiche Feststellung gilt umso mehr für die ebenfalls anstossende Landwirtschaftszone, für welche direkt gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV die Empfindlichkeitsstufe