BGE 123 II 334). 2.4.7.1Aus dem Lärmgutachten der beauftragten Firma geht hervor, dass der gemessene Mittelungspegel des Schulbetriebes (Pause, Schulbeginn und -ende) in derselben Grössenordnung liegt wie die während der Messung vorhandenen Umgebungsgeräusche. Dabei liegt der höchste Mittelungspegel bei 52.1 dB (A) und der tiefste bei 40.7 dB (A). Im Weiteren kommt der Gutachter zum Schluss, dass nach Realisierung der geplanten Erweiterung der Schulbaute - auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen - mit keiner nennenswerten Veränderung der gemessenen Lärmimmissionen zu rechnen sei. (…)