Der in Art. 15 USG enthaltene Begriff des menschlichen Wohlbefindens umschliesst das psychische, physische und soziale Wohlbefinden des Menschen als Grundlage für seine ungestörte Entfaltung, Leistungsfähigkeit und Lebensfreude. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erheblich störend" ist als Umschreibung der Lästigkeit einer Immission im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG zu verstehen (vgl. dazu André Schrade, Kommentar zum USG, Zürich 1992, N. 39 zu Art. 14).