Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Ortsüblichkeit (Lärmvorbelastung des fraglichen Gebiets, Zonenlage, Tradition etc.) zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern es ist eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit vorzunehmen (vgl. dazu BGE 126 II 268 f. und dort aufgeführte weitere Bundesgerichtsentscheide).