2.4.6. Laut Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte u.a. für Lärm so festzusetzen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Ortsüblichkeit (Lärmvorbelastung des fraglichen Gebiets, Zonenlage, Tradition etc.) zu berücksichtigen.