118 Ib 590 E. 3b). Dies setzt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum einen eine quantitative Ermittlung des Lärms durch Messung, Schätzung oder anhand von Erfahrungen und zum anderen eine qualitative Beurteilung des gemessenen Lärms auf Schädlichkeit und Lästigkeit hin voraus (vgl. dazu BGE 115 Ib 463 f. E. 3d). Im vorliegenden Fall ist die Rekursbehörde diesem Erfordernis mit der Durchführung von Lärmmessungen und der Abhaltung des Augenscheins vom 17. Februar 2003 nachgekommen.