Da in den Anhängen 3 ff. zur LSV für den von einer Schulhausanlage ausgehenden Lärm keine Belastungsgrenzwerte und somit auch keine Immissionsgrenzwerte festgelegt sind, hat die Vollzugsbehörde bzw. im Rekursfall die Standeskommission gestützt auf Art. 40 Abs. 3 LSV die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15 USG zu bewerten (vgl. dazu BGE 123 II 74 E. 4a; 118 Ib 590 E. 3b).