2.4.4. Werden ortsfeste Anlagen wesentlich geändert, so müssen laut Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens soweit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei einer Schulhausbaute bzw. im vorliegenden Fall bei der betreffenden Schulhausanlage um eine ortsfeste Anlage handelt. Da diese zudem erweitert werden soll, kommt Art. 8 Abs. 2 LSV zum Tragen, d.h. der von der gesamten Schulhausanlage ausgehende Lärm darf den massgebenden Immissionsgrenzwert nicht überschreiten. 2.4.5. Da in den Anhängen 3 ff.