So hat das Bundesgericht u.a. einen Kinderspielplatz sowie ein Sportzentrum mit Fussballplatz, Tennisplätzen und Bar als Anlagen den Anforderungen des USG und der LSV unterstellt (vgl. dazu BGE 123 II 74). Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist erstellt, dass die von einer Schulhausanlage ausgehenden Lärmemissionen, die weitgehend durch das Verhalten von Menschen (Verhaltenslärm) verursacht werden, unter das USG und die LSV fallen.