Dabei wird die zulässige Lärmbelastung nach verschiedenen Emissionsquellen und vier verschiedenen Empfindlichkeitsstufen differenziert festgelegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht es dabei nicht nur um den Lärm technischen Ursprungs, der unmittelbar mit dem Betrieb einer Anlage verbundene Verhaltenslärm von Menschen und Tieren wird ebenfalls erfasst (vgl. dazu BGE 123 II 79). So hat das Bundesgericht u.a. einen Kinderspielplatz sowie ein Sportzentrum mit Fussballplatz, Tennisplätzen und Bar als Anlagen den Anforderungen des USG und der LSV unterstellt (vgl. dazu BGE 123 II 74).