Dabei steht die Verhinderung von Einwirkungen an der Quelle mittels Emissionsbegrenzungen im Vordergrund (Art. 11 und 12 USG). Für die Beurteilung dessen, was als schädlich oder lästig gilt, ist von den Grenzwerten auszugehen, die der Bundesrat laut Art. 13 Abs. 1 USG auf dem Verordnungsweg festzulegen hat. Für den Lärm sind die in den Anhängen 3 ff. zur LSV festgeschriebenen Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte) massgebend. Dabei wird die zulässige Lärmbelastung nach verschiedenen Emissionsquellen und vier verschiedenen Empfindlichkeitsstufen differenziert festgelegt.