2.4.3. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) soll dieses u.a. Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Laut Art. 7 Abs. 1 USG gilt als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 (USG) u.a. Lärm. Entsprechend der Zielsetzung der Umweltschutzgesetzgebung sind Einwirkungen einerseits an der Quelle, d.h. am Emissionsort zu beschränken; andererseits sind die am Empfangsort vorhandenen Immissionen zu bekämpfen. Dabei steht die Verhinderung von Einwirkungen an der Quelle mittels Emissionsbegrenzungen im Vordergrund (Art. 11 und 12 USG).