Die Feuerschaugemeinde Appenzell ist dieser bundesrechtlichen Vorschrift nachgekommen, indem sie laut Art. 12 Ziff. 1. des Baureglementes für die Feuerschaugemeinde Appenzell vom 8. April 1994 (BauR) u.a. die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in welcher die betreffende Schulhausanlage liegt, der Empfindlichkeitsstufe II im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV zugeordnet hat.