Gemäss Art. 43 LSV sind die nach kantonalem Recht definierten Nutzungszonen verschiedenen Lärmempfindlichkeitsstufen zuzuordnen. Im Weiteren sind im Hinblick auf die Beurteilung, was als schädlich oder lästig gilt, in den Anhängen 3 ff. zur LSV für einzelne Lärmarten bzw. Lärmemissionsquellen Belastungsgrenzwerte (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte) festgelegt. Ausserdem haben die Kantone gemäss Art. 44 Abs. 1 LSV dafür zu sorgen, dass die Lärmempfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden.