Aufgrund des Gesagten hat Art. 50 Abs. 1 BauG insofern eine Relativierung erfahren, indem für die zulässigen Lärmimmissionen einer Baute oder Anlage nur noch die Nutzungszone als solche von Bedeutung ist. Demgegenüber bestimmt die direkte Anwendung des Bundesrechts, insbesondere Art. 43 der eidg. Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), ob ein Bauvorhaben den Anforderungen an den Schutz vor Lärm entspricht (vgl. dazu ZBl 1988, S. 243; BGE 118 Ib 595 und dort aufgeführte weitere Gerichtsentscheide). Gemäss Art.