2.4.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BauG dürfen Bauten u.a. nicht zu Einwirkungen durch Lärm auf ihre Umgebung führen, die das an ihrem Standort durch die Zonenvorschriften zulässige Mass überschreiten. Mit Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz hat das kantonale Recht betreffend den direkten Schutz vor Immissionen seine selbständige Bedeutung verloren, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (vgl. dazu Art.