Gesagten ist demnach auf den Rekurs nicht einzutreten. Die geäusserten Bedenken kann der Rekurrent vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt vorbringen, d.h. wenn der Fuss- und Wanderwegnetzplan grundeigentümerverbindlich geworden ist bzw. im Rahmen dessen Öffentlicherklärung. (...) Lärmimmission durch Schulhaus