Im zweiten Fall müsste ein Nichteintretensbeschluss gefasst werden. 2. Die vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente zielen ausschliesslich darauf ab, die sich allenfalls aus der Existenz eines Wanderweges ergebenden Nachteile von seinem Grundeigentum fernzuhalten. Es geht ihm somit lediglich um den Schutz seines Grundeigentums. Diese Vorbringen sind - da der Fuss- und Wanderwegnetzplan im jetzigen Zeitpunkt noch nicht grundeigentümerverbindlich ist - nicht aktuell, bzw. der Rekurrent ist in seiner Eigenschaft als Grundeigentümer dadurch nicht beschwert.