Bei neuen Wegen, ausgenommen Bergwege, haben die betroffenen Grundeigentümer nach Abs. 2 des gleichen Artikels Anspruch auf eine einmalige angemessene Entschädigung, welche vom Bezirksrat festgesetzt wird. Umstrittene Entschädigungsforderungen werden aufgrund von Abs. 3 des gleichen Artikels, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt, im Schätzungsverfahren gemäss dem Gesetz über die Enteignung vom 30. April 1961 (EntG) beurteilt.