1.4.6. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass laut Art. 6 Abs. 1 EG FWG für die beim Inkrafttreten des EG FWG bestehenden Fuss- und Wanderwege keine Entschädigung ausgerichtet wird. Bei neuen Wegen, ausgenommen Bergwege, haben die betroffenen Grundeigentümer nach Abs. 2 des gleichen Artikels Anspruch auf eine einmalige angemessene Entschädigung, welche vom Bezirksrat festgesetzt wird.