Somit können im vorliegenden Rekursverfahren bloss Einwände gegen das Fuss- und Wanderwegnetz als solches bzw. gegen dessen Konzeption (Dichte, Linienführung etc.) vorgebracht werden. Da der Netzplan im jetzigen Zeitpunkt noch nicht als öffentlich erklärt worden ist, d.h. dieser noch nicht grundeigentümerverbindlich ist, kann auf sämtliche Einwände, die eine mögliche Beeinträchtigung des Grundeigentums zum Gegenstand haben, nicht eingetreten werden. Derartige Einwände können aufgrund des zweistufigen Verfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt bzw. im Rahmen der Öffentlicherklärung vorgebracht werden.