FWG ist die Öffentlicherklärung den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sowie öffentlich zu publizieren. Die Öffentlicherklärung kann gestützt auf Art. 37 lit. a und b VerwVG nicht mehr von jeder im Kanton wohnhaften natürlichen Person, sondern nur noch von den betroffenen Grundeigentümern angefochten werden. 1.4.4. Im Weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 2 EG FWG die Fussund Wanderwegnetzpläne für die Grundeigentümer erst durch die Öffentlicherklärung gemäss Art. 5 EG FWG verbindlich sind.