In einer zweiten Phase hat der Bezirksrat aufgrund von Art. 5 Abs. 1 EG FWG gestützt auf die genehmigten Pläne die im Netzplan enthaltenen Fuss- und Wanderwege als öffentlich zu erklären. Die als öffentlich erklärten Fuss- und Wanderwege dürfen laut Art. 5 Abs. 3 EG FWG im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benutzt werden. Aufgrund von Art. 5 Abs. 2 EG FWG ist die Öffentlicherklärung den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen sowie öffentlich zu publizieren.