Das EG FWG sieht ein zweistufiges Verfahren vor. In einer ersten Phase ist der Netzplan als solcher festzulegen. In dieser Phase geht es lediglich darum, die Dichte und die Linienführung des Fuss- und Wanderwegnetzes im Sinne eines Konzeptes zu bestimmen. Laut Art. 3 Abs. 3 EG FWG sind die Netzpläne vor dem Erlass während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist kann gemäss der gleichen Vorschrift von jeder im Kanton wohnhaften natürlichen Person beim Bezirksrat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.