1.4.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Fussund Wanderwege vom 28. April 1996 (EG FWG) haben die Bezirke für ihr Gebiet einen Netzplan für die öffentlichen Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 2 und 3 FWG zu erlassen und dessen Zweckbestimmung festzulegen. Dieser bedarf gestützt auf Art. 3 Abs. 1 EG FWG der Genehmigung der Standeskommission.