Die Grundeigentümer der Grundstücke innerhalb des Quartierplangebietes haben sich gemäss Art. 15 Abs. 1 EG GSchG an den Baukosten der Abwas- ser- und Meteorwasserkanäle zu beteiligen, soweit sie durch die von der Öffentlichkeit erstellten Abwasseranlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil haben. Der Sondervorteil des Rekurrenten liegt darin, dass es ihm dank der vom Bauund Umweltdepartement Appenzell