Das Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. als zuständiger Erschliessungsträger gemäss Gewässerschutzgesetzgebung ist durch Art. 36 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) verpflichtet, die Bauzone zeitgerecht mit den erforderlichen gewässerschutztechnischen den erforderlichen gewässerschutztechnischen Erschliessungsanlagen auszustatten. Die Grundeigentümer der Grundstücke innerhalb des Quartierplangebietes haben sich gemäss Art.