11 Abs. 2 BauV vor allem die Lage des Grundstückes zur Erschliessungsanlage, die Grösse des erschlossenen Grundstückes sowie die Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Während für die strassenmässige Erschliessung die Bestimmungen der Strassengesetzgebung Vorrang geniessen, richtet sich die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen für Abwasseranlagen gemäss Art. 12 Abs. 2 BauV nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Gewässerschutz.