Gegen den öffentlich aufgelegten Kanalisationsperimeter, die Abrechnung und den definitiven Kostenverteiler für die abwassermässige Grob- und Feinerschliessung eines Quartierplangebietes erhob der Eigentümer einer teilweise in den Perimeterkreis einbezogenen Parzelle Einsprache. Darin machte er insbesondere geltend, der eingezonte Anteil seiner Parzelle sei als unerschlossen zu betrachten und daher nicht perimeterpflichtig. Die Überbauung dieser Parzellenfläche komme noch etliche Jahre nicht in Frage.