4.3.5. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Landwirtschaft auf der zur Diskussion stehenden Liegenschaft erst nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden ist, weshalb Art. 24c RPG nicht anwendbar ist. 4.3.6. Aufgrund des in Ziff. 4.2. - 4.3.5. Gesagten ist demnach die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 RPV nicht möglich. (...) Abwassermässige Erschliessung eines Baugebietes / Beitragspflicht der Grundeigentümer / Voraussetzungen