4.3.4. Aufgrund dieser Rechtslage sind gemäss Weisungen des Bundesamtes für Raumentwicklung die Art. 24c Abs. 2 RPG bzw. Art. 41 RPV nur anwendbar auf Bauten ausserhalb der Bauzonen, die vor dem 1. Juli 1972 einer anderen als der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden sind. Demgegenüber ist Art. 24c RPG nicht anwendbar auf Bauten ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden ist (vgl. dazu Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterung zur Raumplanungsverordnung, Juni 2000, S. 42 ff.).