Nach Ansicht des Bundesamtes für Raumentwicklung gilt im zweiten Fall der 1. Juli 1972 (Inkrafttreten des eidg. Gewässerschutzgesetzes), gemäss dessen Art. 20 erstmals im Bundesrecht eine strikte Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet eingeführt wurde, als Stichtag, der die Grenze zwischen alt- und neurechtlicher raumplanerischer Ordnung zieht (vgl. dazu ZBl 2001, S. 296 ff. und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).