Der Art. 41 RPV behält die Besitzstandgarantie gemäss Art. 24c RPG nur jenen Bauten und Anlagen vor, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Die Garantie ist also solchen Bauten vorbehalten, die von einer Bauzone in eine Nichtbauzone umgeteilt wurden oder die noch vor dem Inkrafttreten der massgeblichen Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden. 4.3.3. Nach Ansicht des Bundesamtes für Raumentwicklung gilt im zweiten Fall der 1. Juli 1972 (Inkrafttreten des eidg.