Bauten, die bereits unter dem Regime des Raumplanungsrechts ausserhalb der Bauzonen erstellt wurden - sei es als zonenkonforme Bauten (z.B. ein Bauernhaus) oder gestützt auf eine ordentliche Ausnahmebewilligung (z.B. ein Bergrestaurant) -, sollen nicht noch nachträglich erweitert werden können, denn das zulässige Bauvolumen wurde in diesen Fällen auf die ausgewiesenen konkreten Bedürfnisse abgestimmt; spätere Vergrösserungen würden die Ergebnisse dieser Prüfung unterlaufen.