4.3.1. Dieser Einschränkung auf Gesetzesstufe folgte eine weitere auf Verordnungsstufe. Art. 41 RPV schützt den Besitzstand nicht mehr vollumfänglich. Gemäss dieser Bestimmung ist Art. 24c RPG nur anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind.