24 Abs. 2 alt RPG ermöglichte den Kantonen also nicht nur die Einführung einer erweiterten Besitzstandgarantie für altrechtliche Bauten, sondern ebenfalls eine Privilegierung solcher Bauten, die unter dem neuen Recht zonenkonform oder standortgebunden ausserhalb der Bauzonen bewilligt wurden. Der Art. 24c RPG, welcher nunmehr abschliessendes Bundesrecht darstellt, führt zu einem "Rückschritt", denn er sieht das erleichterte Ausnahmeregime nur noch für altrechtliche Bauten und Anlagen vor und beschränkt sich damit allein auf die Garantie des Besitzstandes.