Solche Bauten können nach Abs. 2 des gleichen Artikels in Verbindung mit Art. 41 RPV mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie seinerzeit rechtmässig erstellt oder geändert wurden, jedoch durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind. Dabei bleibt allerdings die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.