4.1. Nachdem die Anwendung von Art. 24 RPG ausgeschlossen ist, bleibt noch zu prüfen, ob das strittige Bauvorhaben allenfalls, da es vorliegend um einen Teilabbruch und um einen Wiederaufbau geht, gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden kann. Gemäss dessen Abs. 1 werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten können nach Abs. 2 des gleichen Artikels in Verbindung mit Art.