3.3.2. Aufgrund des in Ziff. 3.3.1. Gesagten fällt demnach auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ausser Betracht. 3.3.3. Da die Voraussetzungen von Art. 24 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr näher geprüft zu werden, ob dem Vorhaben auch überwiegende Interessen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Dessen Unzulässigkeit ergibt sich vielmehr schon aus Art. 24 lit. a RPG (vgl. dazu BGE 110 Ib 265/266 E.4 mit Hinweisen).