Diese Beurteilung deckt sich übrigens mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz vom 15. Juni 1998 (KWaV), wonach die Errichtung von Waldhütten im Waldgebiet nur zulässig ist, wenn das zu bewirtschaftende Areal eine zusammenhängende Mindestfläche von 5 ha aufweist. Mit dem Erlass dieser Vorschrift ging der Verordnungsgeber davon aus, dass für die Bewirtschaftung einer Waldfläche unter 5 ha Gebäulichkeiten im Wald bzw. ausserhalb der Bauzonen aus betriebswirtschaftlichen Gründen gar nicht notwendig sind, deren Standortgebundenheit also nicht gegeben ist.