O., N. 219 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide). Somit ergibt sich die Standortgebundenheit des projektierten Geräteraumes auch nicht aus der Tatsache, dass dieser einem bestehenden und zonenfremden Wohnhaus, welches unter die Bestandesgarantie fällt, dienen soll. Da bei Landwirtschaftsbetrieben der Begriff der Zonenkonformität im Sinne von Art. 16a RPG im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG übereinstimmt, muss aufgrund des in Ziff. B.2.2. Gesagten die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch unter diesem Gesichtspunkt gestützt auf Art.