Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes alle neubauähnlichen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen das Erfordernis der Standortgebundenheit für sich alleine erfüllen müssen, demzufolge aus bestehender besitzstandgeschützter Bausubstanz bzw. aus dem bereits bestehenden Wohngebäude nicht die Standortgebundenheit für zusätzliche Vorhaben abgeleitet werden kann (vgl. dazu Bandli, a.a.O., N. 219 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).